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WIR INFORMIEREN SIE ZUM VERPACKUNGSGESETZ

Hersteller, Händler und andere Vertreiber sind dazu verpflichtet, ihre in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen am Dualen System zu beteiligen. Mit dem Dualen System wurde ein zweites Abfallentsorgungssystem neben dem der Landkreise und Städte erschaffen, das sich ausschließlich um die Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen kümmert.

Lesen Sie hier häufig gestellte Fragen und Antworten zum § Verpackungsgesetz und zur "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister". Wir weisen darauf hin, dass Sie, als unser Kunde, sich eigenverantwortlich um die Prüfung, Registrierung bzw. Lizenzierung Ihrer anfallenden Verpackung kümmern müssen. Wir informieren Sie hier über die Registrierung  und Lizensierung Ihrer Verpackungen, die Neuerungen und über allgemeingültige Aspekte des § Verpackungsgesetzes. 

WAS IST NEU SEIT 2023 FÜR LIEFERDIENSTE UND GASTRONOMIE?

In Deutschland entsteht täglich tonnenweise Verpackungsmüll durch Take-Away-Einwegverpackungen. Seit dem 3. Juli 2021 ist die Herstellung und der Verkauf von Einwegartikeln aus Kunststoff wie Einwegbesteck und -teller, Strohhalme, Rührstäbchen und Wattestäbchen EU-weit verboten. Dies gilt auch für To-Go-Becher und Einweg-Lebensmittelbehälter aus Styropor. Mittlerweile haben sich für Mehrweg-Kaffeebecher bereits unterschiedliche Systeme etabliert und auch Mehrwegverpackungen mit Pfand werden bereits in geringem Umfang für Speisen zum Mitnehmen verwendet.

NEU! Seit Januar 2023 sind auch Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für die Mitnahme und Bestellung von Speisen und Getränken bereitzustellen. Ausnahmen gelten für Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten und bis zu 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie können die Speisen und Getränke Ihrer Kunden auch in deren Behälter für unterwegs verpacken. Auf diese Möglichkeit sollen die Kunden deutlich hingewiesen werden.

DAS VERPACKUNGSGESETZ

Was ist das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen durch die Festlegung der Produktverantwortung für jene Verpackungen gem. § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Laut § Verpackungsgesetz ist sowohl für Hersteller als auch Händler eine Verpackungslizensierung erforderlich, sofern sie Verkaufsverpackungen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Sogenannte „Erstinverkehrbringer“ müssen sich beim Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung "Zentralen Stelle Verpackungsregister" (ZSVR) registrieren und dort ihre Verkaufsverpackungen lizensieren. Das Lizenzentgelt hängt vom Gewicht, Materialart und Menge der Verkaufsverpackungen ab. Entsorgungsfachbetriebe sind Experten für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und dafür zuständig, dass die lizensierten Verpackungen von den privaten Endverbrauchern fachgerecht gesammelt und sortiert werden. Entsorgungsfachbetriebe sind privatwirtschaftlich organisiert und finanzieren sich über Lizenzierungsentgelte von Verpackungen.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Vom Verpackungsgesetz sind insbesondere betroffen:

  • Hersteller*in, Online- oder stationäre*r Händler*in: Alle Unternehmer*innen, die mit ihren Produkten Verpackungen in Umlauf bringen, besitzen eine Verantwortung, sich an deren Recycling zu beteiligen und sind somit vom Verpackungsgesetz (VerpackG) betroffen.

Sobald ein Unternehmen erstmalig verpackte Waren (systembeteiligungspflichtige Verpackungen) an private Endverbraucher bzw. gleichgestellte (Betriebsstätten des öffentlichen Rechts, Gaststätten, Kantinen, Imbissbetriebe, Hotels, Kinos, Krankenhäuser oder Freizeitparks etc.) liefert, ist es verpflichtet, sich für die Abführung der Verpackungslizenz beim zentralen Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Laut §3 des Verpackungsgesetzes, sind dies Verpackungen, die unmittelbar mit der Ware in Verbindung stehen.

Als Verpackungsmittelhändler- und hersteller vertreibt die Storopack Deutschland GmbH + Co. KG Verpackungsmittel, aber keine mit Ware befüllten Verpackungen.
Die an unsere Kunden gelieferte Umverpackung unserer Produkte, ist registrierungspflichtig. Die Umverpackung und sämtliche Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen bzw. Transportverpackungen unterliegen der Systembeteiligungsplicht und werden von uns an das zentrale Verpackungsregister LUCID gemeldet.

 

Was passiert, wenn die gesetzliche Pflicht nicht eingehalten wird?

Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur in den Verkehr bringen, wenn sie bei der ZSVR registriert sind. Das Gleiche gilt für Händler: Nur registrierte Verpackungen dürfen verkauft werden.

Halten Hersteller oder Händler sich nicht an die Regelungen, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen. Die Bußgeldvorschriften sind in Paragraph 36 geregelt. Im Falle eines Verstoßes drohen Geldbußen von unter 10.000 Euro bis zu 200.000 Euro.

Nach § 36 VerpackG sind die Länder für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Nähere Informationen erhalten Sie in den für den Bereich „Umwelt“ zuständigen Landesministerien. Die Bundesländer delegieren die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Verpackungsgesetz häufig an nachgeordnete Abfallverwaltungen (in der Regel Länder oder Kommunen). Für die Entgegennahme von Meldungen vor Ort sind die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das gemeldete Unternehmen einen Sitz hat.

DAS WICHTIGSTE AUF EINEM BLICK

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STIFTUNG "ZENTRALE STELLE VERPACKUNGSREGISTER" (ZSVR)

Was ist das Verpackungsregister?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister – ZSVR ist eine privatrechtliche Stiftung, die den Vorgaben von § 24 VerpackG folgt. Die Gründung der Stiftung erfolgte bereits Mitte 2017. In § 26 VerpackG sind die einzelnen Aufgaben der Zentralen Stelle definiert.

Dabei erfolgt eine Gliederung in

  1. den hoheitlichen Bereich inklusive verwaltungstechnischer Aufgaben
  2. den privatrechtlichen Bereich.

Die hoheitlichen Aufgaben umfassen den Betrieb eines Verpackungsregisters (= LUCID), in dem sämtliche Hersteller aufgelistet sind, die in Deutschland Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen und ordnungsgemäß registriert sind. Zu den privatrechtlichen Aufgaben zählt die Einrichtung des Registers und der hierzu gehörigen Datenbank. Die detailliert aufgelisteten Aufgaben der ZSVR finden Sie hier.

Die Stiftung darf weder den Abschluss noch die Vermittlung von Verträgen mit dualen Systemen oder Entsorgungsunternehmen übernehmen.

Wer ist zur Registrierung verpflichtet?

Bis zum 1. Juli 2022 musste sich jedes Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, das erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt (im Gesetz als „Hersteller“ bezeichnet).
 

Ein registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist ein Unternehmen:

  • welches eine leere Verpackung mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
  • welches eine verpackte Ware nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur), grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, gilt als „Importeur:
    • wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
    • wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
    • wer im Versandhandel eine Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)

Eine Ausnahme kann bei Serviceverpackungen bestehen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden z.B. Brötchentüte beim Bäcker. Bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers, neben dem Letztvertreiber, auch der Lieferant/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung registrierungspflichtig.

Welche Verpackungen sind registrierungspflichtig?

Im Verpackungsgesetz werden Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht unterschieden. Die Registrierungspflicht galt bisher nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Die Registrierungspflicht wurde nun auch auf Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert.

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht:

  • mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Versand- und Serviceverpackungen.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.

Der Unterschied zwischen Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht ist aus einem Grund relevant: Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen müssen Erstinverkehrbringer ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Verpackungsregister LUCID abgeben, bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gilt ausschließlich die Registrierungspflicht.

WEITERFÜHRENDE FRAGEN

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass eine individuelle Beratung durch die Storopack Deutschland GmbH & Co. KG nicht stattfinden kann. Weitere Informationen, die im Zusammenhang mit dem neuen Verpackungsgesetz stehen, finden Sie hier. 

Sofern Sie Fragen haben, die sich auf eine Beteiligung an einem System beziehen, können Sie direkt über die hier aufgelisteten Ansprechpartner Kontakt zu einem Entsorgungsunternehmen aufnehmen.

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